VSSG Jugendordnung



VEREINIGTE SPIEL- UND SPORTGEMEINSCHAFT SUDERSHAUSEN e.V.

Rahmenjugendordnung:Beschlossen in der Jugendhauptversammlung vom 27. Januar 2007, bestätigt in der Jahreshauptversammlung vom 27.

Januar 2007

  • § 1 Name und Mitgliedschaft
    Mitglieder der Jugendabteilung der VSSG Sudershausen e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
    § 2 Aufgaben
    Die Sportjugend der VSSG Sudershausen e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Sportjugend der VSSG Sudershausen e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
    a) die Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit.
    b) die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
    c) die Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten.
    d) die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen.
    e) die Organisation und Durchführung von geselligen Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten abteilungsübergreifend.
    f) die Förderung der Jugendlichen durch die Ermöglichung des Besuchs von Lehrgängen.

    § 3 Organe
    Organe der Jugend der VSSG Sudershausen e.V. sind:
    a) der Vereinsjugendtag.
    b) der Vereinsjugendausschuss.

    § 4 Vereinsjugendtag
    a) Die Vereinsjugendtage sind ordentlich und außerordentlich. Sie sind das höchste Organ der Sportjugend der VSSG Sudershausen e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
    b) Aufgaben der Vereinsjugend sind:
    - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
    - Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
    - Beratung der Jahresrechnung.
    - Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
    - Wahl des Vereinsjugendausschusses.
    - Wahl von Delegierten auf Kreisebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
    - Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt.
    Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
    d) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    e) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    f) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 9. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

    § 5 Vereinsjugendausschuss

    a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
        - der/dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter.
        - bis zu sechs Beisitzer/innen, von denen zwei unter 14 Jahre alt sein sollen.
        - als Beisitzer/innen können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
    b) Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach außen und innen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
    c) Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses wird für die Dauer von zwei Jahren vom Vereinsjugendtag gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
    d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
    e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
    f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
    g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
    h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

    § 6 Jugendordnungsänderungen
    Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
    Sudershausen, 7. Juli 2006