Vereinssatzung der VSSG Sudershausen


 Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. März 2018 

  

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Vereinigte Spiel- und Sportgemeinschaft Sudershausen e.V. und hat seinen Sitz in Sudershausen. 

Er ist entstanden aus dem früheren Turnverein (TV) und dem Schach-, Tischtennis- und Skatclub (STTSC). 

Gründungstag ist der 5. März 1910. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Northeim eingetragen. 

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. 

  

§ 2 Vereinszweck 

a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung. 

c) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

-Teilnahme am Spielbetrieb, Durchführung von Trainingsveranstaltungen 

-Bau und Unterhaltung von Sportanlagen 

-Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 

d) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

e) Der Verein ist politisch und religiös neutral. 

§ 3 Mittelverwendung 

a) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 

b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  

§ 4 Mitgliedschaft 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. 

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dem Antragsteller steht das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. 

  

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet 

a) mit dem Tod des Mitglieds 

b) mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person 

c) durch Ausschluss aus dem Verein 

d) durch freiwilligen Austritt. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungszwecke verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung in Rückstand ist. 

  

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben aber die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. 

  

§ 7 Organe des Vereins 

a) der Vorstand 

b) der Ehrenrat 

c) die Mitgliederversammlung. 

  

§ 8 Vorstand 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus: 

a) dem 1. Vorsitzenden 

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1. Kassierer 

d) dem 1. Schriftführer 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden allein oder durch den 1. Kassierer und 1. Schriftführer gemeinsam vertreten. 

Der erweiterte Vorstand besteht aus: 

a) dem geschäftsführenden Vorstand 

b) dem 2. Kassierer 

c) dem 2. Schriftführer 

d) dem/der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses

e) sämtliche Abteilungsleiter laut den turnusmäßigen Wahlen der Mitgliederversammlung

Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann der Verein an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder jährlich einen Betrag von bis zu 500.- € (oder mtl. 41,66 €) als pauschale Aufwandsentschädigung zahlen. 

  

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die 

-Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 

-Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

-Vorbereiten eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung. 

-Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern 

-Einsetzung von geeigneten Mitgliedern in ein verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 

§ 10 Wahl des Vorstandes 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die in § 8 unter b) bis e) Genannten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

  

§ 11 Vorstandssitzungen 

Der Vorstand beschließt in vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Protokoll, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist, wird angefertigt. 

  

§ 12 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 

b) Wahl des Ehrenrates 

c) Beschlussfassung über Änderungen in der Satzung und über Vereinsauflösung 

d) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern 

e) Weitere Aufgabe, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Pressemitteilung auf der VSSG Sudershausen Homepage, durch Aushang im Vereinskasten (im Sporthaus) und im Nörtener Mitteilungsblatt einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert, es sei denn, es handelt sich um eine Satzungsänderung. Besondere Anträge müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 20 Prozent der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Sind weniger als 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend, ist die Abstimmung innerhalb von vier Wochen zu wiederholen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

  

§ 13 Protokollierung 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

  

§ 14 Kassenprüfer 

Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden drei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Es wird mindestens 1 Kassenprüfer neu besetzt bei jeder Wahl. Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. 

§ 15 Der Ehrenrat 

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann sowie vier Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

  

§ 16 Aufgaben des Ehrenrats 

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner bei Anrufung über den Ausschluss von Mitgliedern. Er tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. 

  

§ 17 Auflösung des Vereins 

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Förderung des Sports, zu verwenden hat. 

§ 18 Sportjugend der VSSG Sudershausen e.V. 

Die Sportjugend der VSSG Sudershausen e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufliessenden Mittel. Aufgaben der Sportjugend der VSSG Sudershausen e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates: 

a) die Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit

b) die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude 

c) die Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten 

d) die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen 

e) die Organisation und Durchführung von geselligen Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten abteilungsübergreifend 

f) die Förderung der Jugendlichen durch die Ermöglichung des Besuchs von Lehrgängen. 

Näheres regelt die Rahmenjugendordnung der VSSG Sudershausen e.V.